§ 17 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2013

§ 17

(1) Die Börsesensale werden durch die Börseleitung nach Maßgabe des Bedarfes ernannt. Die Ernennung unterliegt der Bestätigung durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Zur Besetzung ist eine Bewerbung auszuschreiben und in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundzumachen. Die Bekanntmachung der Bewerbung hat auch durch Anschlag an der Börse zu geschehen. Die Ausschreibung und Bekanntmachung der Bewerbung steht der Börseleitung zu.

(2) Nach erfolgter Bestätigung der Ernennung hat der ernannte Börsesensal vor dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Amtseid zu leisten, daß er die ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen wolle. Er erhält hierauf das von dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auszufertigende Bestellungsdekret, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung (§ 15) anzugeben sind.

(3) Die Ernennung und Beeidigung eines Börsesensals wird in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundgemacht und der Wirtschaftskammer Österreich mitgeteilt.

1. Art. 7 Z 4 der Novelle BGBl. I Nr. 104/2013 lautet: „In § 17 Abs. 3 wird die Wortfolge „Landeskammer für gewerbliche Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft“.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40151977

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