§ 17 Börsesensale-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 09.1.1949

§ 17

(1) Die Börsesensale werden durch die Börseleitung nach Maßgabe des Bedarfes ernannt. Die Ernennung unterliegt der Bestätigung durch den Landeshauptmann. Zur Besetzung ist eine Bewerbung auszuschreiben und in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundzumachen. Die Bekanntmachung der Bewerbung hat auch durch Anschlag an der Börse zu geschehen. Die Ausschreibung und Bekanntmachung der Bewerbung steht der Börseleitung zu.

(2) Nach erfolgter Bestätigung der Ernennung hat der ernannte Börsesensal vor dem Landeshauptmann den Amtseid zu leisten, daß er die ihm obliegenden Pflichten getreu erfüllen wolle. Er erhält hierauf das von dem Landeshauptmann auszufertigende Bestellungsdekret, in dem die Börse, für die er bestellt ist, und der Umfang seiner Bestellung (§ 15) anzugeben sind.

(3) Die Ernennung und Beeidigung eines Börsesensals wird in der amtlichen Zeitung des Börseortes kundgemacht und der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mitgeteilt.

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