§ 17 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1997

Auswahl der Aufgabenstellungen, Durchführung der schriftlichen Prüfung und die Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 17.

Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, Durchführung der schriftlichen Prüfung und die Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung findet § 8, § 9 Abs. 1 bis 9 und § 13 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12127026

alte Dokumentnummer

N7199761836J

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