Auswahl der Aufgabenstellungen, Durchführung der schriftlichen Prüfung und die Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 17.
Auf die Auswahl der Aufgabenstellungen, Durchführung der schriftlichen Prüfung und die Verhinderung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung findet § 8, § 9 Abs. 1 bis 9 und § 13 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR12127026
alte Dokumentnummer
N7199761836J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)