Beurteilung der Leistungen beim standardisierten
Untersuchungsverfahren
§ 17
(1) § 17.Hinsichtlich der Leistungsbeurteilung des Prüfungskandidaten tritt beim standardisierten Untersuchungsverfahren an die Stelle der Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Prüfungsgebieten durch die Prüfer (Einzelbeurteilungen) das Bewertungsergebnis. Grundlage der Bewertung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene geistige Leistungsfähigkeit und spezielle Eignung für die betreffende Schulart. Sofern das Untersuchungsverfahren auch lehrzielorientierte Aufgaben umfaßt, ist die Bewertung der Leistungen überdies die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung dieser Aufgaben erwiesene Kenntnis der betreffenden Sachgebiete zugrunde zu legen; hiebei ist auf die Forderung des Lehrplanes jener Schulstufen abzustellen, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die betreffende Schulart ist.
(2) Auf Grund des Bewertungsergebnisses nach Abs. 1 ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden'' oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden'' hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
(3) Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften Prüfungsarbeiten allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Abs. 2 abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
(4) Die von der Konferenz der Prüfer (Abs. 2) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Eignungsuntersuchung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Eignungsuntersuchung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels oder mangels körperlicher Eignung nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
(5) Die Gesamtbeurteilung ist in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.
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