§ 179
Erreichung eines höheren Gehaltes
Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch
- Zeitvorrückung (§ 180),
- Beförderung (§ 181),
- Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe (§ 146 Abs. 1 bis 4 und § 182) und
- Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (§ 146 Abs. 5).
02.12.2019
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