§ 179 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Der zweite Abschnitt des 2. Hauptstücks tritt mit LGBl. Nr. 44/2013 außer Kraft.

§ 179

Dienststellenleiter und Vorgesetzter

In bezug auf die anzuwendenden dienstrechtlichen Vorschriften gilt der Vorsitzende des Unabhängigen Verwaltungssenates als Dienststellenleiter. Er übt die Dienstaufsicht über die übrigen Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates (Dienstvorgesetzter) und die Dienst- und Fachaufsicht über das sonstige Personal aus (Dienst- und Fachvorgesetzter). Er ist Dienstbehörde im Sinne der §§ 48, 70, 71 und 73. Gegen seine Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

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