§ 179 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Verfahren vor dem Ehrensenat

§ 179.

(1) Der Vorsitzende des Ehrensenates hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Ehrensenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Landesgeschäftsstelle im Auftrag des Ehrensenates durchzuführen.

(2) Wurde das Verbandsmitglied wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Standespflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so kann von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens Abstand genommen werden, wenn anzunehmen ist, daß die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um das Verbandsmitglied von der Begehung weiterer Standespflichtverletzungen abzuhalten.

(3) Hat der Ehrensenat die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluß dem beschuldigten Verbandsmitglied und dem Verbandsanwalt zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

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