§ 177 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Verschwiegenheitspflicht

§ 177

(1) § 177.Alle Funktionäre, Ausschußmitglieder und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.

(2) Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichts oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten entbinden.

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