§ 177 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Verschwiegenheitspflicht

§ 177.

(1) Alle Funktionäre, Ausschußmitglieder und das gesamte Personal der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.

(2) Von der Verschwiegenheitspflicht kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Behörde das Präsidium oder, soweit sie dieses betrifft, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entbinden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005

Schlagworte

Geschäftsverhältnis, Geschäftsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066991

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