§ 176 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Erlöschen der Zollschuld

§ 176.

(1) Die Zollschuld erlischt durch Entrichtung des Zolles.

(2) Soweit keine Nachhineinzahlung des Zolls nach § 175 Abs. 3 oder 4 zusteht, ist der Zoll sogleich bar in Schilling zu entrichten, auch wenn der festgesetzte Betrag nach den abgabenrechtlichen Vorschriften nicht zu vollstrecken wäre. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Annahme von Schecks, anderen unbaren Zahlungsmitteln oder fremden Währungen mit gleicher Wirkung wie die Barzahlung in Schilling zulassen, soweit ihre Einlösung oder Umwechslung sichergestellt ist und dem Bund dadurch keine Kosten erwachsen. Diese Verordnung ist durch Anschlag bei den Zollämtern kundzumachen.

(3) Ferner erlischt eine nach § 174 Abs. 2 entstandene Zollschuld, wenn

  1. 1. vor der Ausfolgung einer einfuhrzollpflichtigen Ware durch das Zollamt der Antrag auf Abfertigung zum gebundenen Verkehr gestellt wird oder die Zollhängigkeit nach § 46 Abs. 4 lit. d, e oder f erlischt;
  2. 2. vor dem Austritt einer ausfuhrzollpflichtigen Ware in das Zollausland einem Zollamt unter Vorlage der zollamtlichen Bestätigung der Verbleib im Zollgebiet angezeigt wird.

(4) War bei Eintritt der Bedingungen für das Erlöschen der Zollschuld nach Abs. 3 diese schon durch Entrichtung erloschen, so ist der Zollbetrag zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051836

alte Dokumentnummer

N3199222354J

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