§ 176 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Erlöschen der Zollschuld

§ 176

(1) § 176.Die Zollschuld erlischt durch Entrichtung des Zolles.

(2) Soweit keine Nachhineinzahlung des Zolles nach § 175 Abs. 3 oder 4 zusteht, ist der Zoll sogleich bar zu entrichten. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Annahme von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln mit gleicher Wirkung wie die Barzahlung zulassen, soweit deren Einlösung sichergestellt ist und dem Bund daraus keine Kosten erwachsen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 79)

(3) Ferner erlischt eine nach § 174 Abs. 2 entstandene Zollschuld, wenn

  1. 1. vor der Ausfolgung der Ware durch das Zollamt der Antrag auf Wiederausfuhr oder auf Abfertigung zum gebundenen Verkehr gestellt oder die Ware an den Bund preisgegeben wird;
  2. 2. eine ausfuhrzollpflichtige Ware vor ihrem Austritt in das Zollausland dem Zollamt unter Vorlage der zollamtlichen Bestätigung mit der Erklärung zum Verbleib im Zollgebiet gestellt wird.

    (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 79)

(4) War bei Eintritt der Bedingungen für das Erlöschen der Zollschuld nach Abs. 3 diese schon durch Entrichtung erloschen, so ist der Zollbetrag zu erstatten. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 79)

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