II. Vorführung, vorläufige Verwahrung und ordentliche Untersuchungshaft
§ 174.
Erscheint der Vorgeladene nicht, ohne eine hinreichende Entschuldigungsursache angezeigt zu haben, so ist ein schriftlicher Vorführungsbefehl gegen ihn auszufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030476
alte Dokumentnummer
N2197523829S
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