§ 173 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

§ 173.

Der Überweisungsbetrag nach § 172 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 47 aufzuwerten.

Schlagworte

verspätete Flüssigmachung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12098670

alte Dokumentnummer

N6197846537L

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