Fälligkeit des Überweisungsbetrages
§ 173.
Der Überweisungsbetrag nach § 172 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 47 aufzuwerten.
Schlagworte
verspätete Flüssigmachung
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098670
alte Dokumentnummer
N6197846537L
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