§ 173 GSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Fälligkeit des Überweisungsbetrages

§ 173.

Der Überweisungsbetrag nach § 172 Abs. 1 ist binnen 18 Monaten nach Einlangen des Anrechnungsbescheides beim zuständigen Versicherungsträger zu leisten. Innerhalb der gleichen Frist sind auch die Beiträge nach § 172 Abs. 3 zu erstatten. Im Fall des § 172 Abs. 3 vorletzter Satz tritt an die Stelle des Anrechnungsbescheides der Antrag des (der) Versicherten. Bei verspäteteter Flüssigmachung ist der Überweisungsbetrag mit dem für das Jahr, in dem der Anrechnungsbescheid bzw. der Antrag beim Versicherungsträger einlangt, geltenden Aufwertungsfaktor nach § 47 aufzuwerten.

Schlagworte

verspätete Flüssigmachung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40027128

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