Versicherungsagent
§ 173
§ 173. Versicherungsagenten (§ 124 Z 17) haben im Geschäftsverkehr als solche aufzutreten. Sämtliche vom Versicherungsagenten im Geschäftsverkehr verwendeten eigenen Papiere und Schriftstücke haben seine Gewerberegisternummer, die Bezeichnung „Versicherungsagent'' sowie das jeweilige Agenturverhältnis (die jeweiligen Agenturverhältnisse) zu enthalten. Verwendet der Versicherungsagent Geschäftspapiere des Versicherungsunternehmens, so sind darauf sein Name, seine Firma sowie seine Gewerberegisternummer zu vermerken.
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