Versicherungsmakler
§ 173.
Versicherungsmakler (§ 124 Z 24) sind auch berechtigt, ihre Auftraggeber über die für sie vermittelten oder in ihrem Namen und auf ihre Rechnung abgeschlossenen Versicherungsverträge zu beraten.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2023
Gesetzesnummer
10007517
Dokumentnummer
NOR12082436
alte Dokumentnummer
N5199434698J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)