§ 170 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1983

Abweichungen vom ordentlichen Verfahren

§ 170.

Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:

  1. 1. sofern es sich nicht um die Eröffnung oder Aufhebung des Konkurses handelt, können öffentliche Bekanntmachungen durch die Zeitungen unterbleiben;
  2. 2. das Inventar ist durch einen nichtrichterlichen Beamten des Gerichtes aufzunehmen;
  3. 3. bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)