§ 170 IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Abweichungen vom ordentlichen Verfahren

§ 170.

Vom ordentlichen Verfahren kann in folgenden Punkten abgewichen werden:

  1. 1. §92 Abs.1 ist nicht anzuwenden;
  2. 2. das Inventar ist durch einen nichtrichterlichen Beamten des Gerichtes aufzunehmen;
  3. 3. bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung kann gleichzeitig über alle der Beschlußfassung der Gläubigerversammlung unterliegenden Fragen und, soweit dies zweckmäßig ist, auch über die Verteilung der Konkursmasse verhandelt werden.

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