§ 16e K-KGG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1992

§ 16e

Besuch gleichwertiger Einrichtungen
und häusliche Erziehung

(1) Die Verpflichtungen nach § 16a Abs. 1 können auch durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung erfüllt werden, sofern die Aufgaben und Zielsetzungen iSd § 16c in mindestens gleicher Weise erfüllt werden.

(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Erfüllung ihrer Verpflichtungen iSd Abs. 1 der Landesregierung spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres anzuzeigen. Die Landesregierung hat die betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) binnen einem Monat ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind einen Kindergarten besucht, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch den Besuch anderer Einrichtungen oder im Rahmen der häuslichen Erziehung die Aufgaben und Zielsetzungen nach § 16c nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)