§ 16e K-BBFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

§ 16e

Verfahren

(1) Der Antrag auf treuhändige Durchführung von Vorhaben zur Flächensicherung ist von der Gemeinde beim Fonds einzubringen.

(2) Dem Antrag sind jedenfalls die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 lit. a, lit. b und lit. d anzuschließen; § 8 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(3) Der Fonds hat den Antrag samt den anzuschließenden Unterlagen der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den fachlichen Angelegenheiten der Raumordnung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung zur Stellungnahme zu übermitteln, ob das Vorhaben mit den Förderungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. b bis lit. d im Einklang steht. Die Stellungnahme ist gemeinsam mit dem Antrag auf treuhändige Durchführung des Vorhabens zur Flächensicherung und den anzuschließenden Unterlagen an den Fonds rückzuübermitteln.

(4) Der Fonds darf einen Treuhandvertrag zur Durchführung eines Vorhabens zur Flächensicherung nur abschließen, wenn

  1. a) aufgrund der Stellungnahme nach Abs. 3 gegen das Vorhaben keine raumordnungspolitischen Einwände bestehen und
  2. b) das Kuratorium dem Vorhaben seine Zustimmung erteilt hat (Treuhandvertragsfreigabe).

(5) Der Fonds darf rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zur Flächensicherung (§ 16c) mit den Eigentümern der zu sichernden Grundflächen nur dann abschließen, wenn

  1. a) gegen das Vorhaben keine raumordnungspolitischen Einwände bestehen,
  2. b) das Kuratorium dem Vorhaben seine Zustimmung erteilt hat und
  3. c) ein Treuhandvertrag mit der Gemeinde abgeschlossen worden ist (Vereinbarungsfreigabe).

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