§ 16d
Lehrstoff
(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landessnowboardlehrerprüfung beinhaltet den Lehrstoff gem. § 11 Abs. 1 lit. a bis f und lit. h bis j. Zusätzlich gibt es folgende Inhalte:
- a) NATUR- UND UMWELTKUNDE
- Erweiterte Kenntnisse der einschlägigen Bestimmung in Bundes- und Landesgesetzen sowie der hierzu erlassenen Verordnungen; Bewusstseinsbildung und Beitrag des Landessnowboardlehrers zur Erhaltung des alpinen Lebens- und Erholungsraumes.
- b) TOURISTIKSEMINAR
- Erweiterte Kenntnisse der geschichtlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Entwicklung und Gegebenheiten des Landes sowie Kenntnisse über die schisportlichen Möglichkeiten und die infrastrukturellen Einrichtungen des Winterfremdenverkehrs in den Schischulgebieten des Landes (Beispiele).
- c) SCHIGEOGRAPHIE UND -GESCHICHTE
- Grundkenntnisse der Topographie wichtiger Schigebiete des In- und Auslandes und deren infrastrukturelle Entwicklung. Grundkenntnisse der Entwicklung des Schilaufs und des Schilehrwesens.
(2) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landessnowboardlehrerprüfung beinhaltet den Lehrstoff gem. § 11 Abs. 2 lit. a und b. Zusätzlich gibt es folgende Inhalte:
- a) SNOWBOARDUNTERRICHT FÜR KINDER UND JUGENDLICHE
- Alle unter Abs. 1 geübten Fertigkeiten sind mit angepassten Methoden und Hilfen beim Snowboarden mit Kindern und Jugendlichen anzuwenden.
- b) PRAKTISCH-METHODISCHE ÜBUNGEN
- Beschreiben und Vorzeigen von Bewegungsabläufen in der Fortbildung des Snowboardfahrens in Form von Lehrproben und Lehrauftritten; Erkennen von Fehlern und deren Korrektur; Aufzeigen und Darbieten von methodischen Wegen und Hilfen im Snowboardunterricht.
§16e
Landessnowboardlehrerprüfung
(1) Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zum Landessnowboardlehrer absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Snowboardlehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:
- a) Theoretischer Teil:
- Berufskunde, Natur- und Umweltkunde, Lebende Fremdsprachen, Körperlehre und Erste Hilfe, Bewegungslehre, Unterrichtslehre, Trainingslehre, Snowboardunterricht für Kinder und Jugendliche.
- b) Praktischer Teil gem. § 12 Abs. 2 lit. b angepasst an die jeweiligen Ausbildungsinhalte, sowie:
- Geländefahren: in mindestens drei Geländefahrten müssen die Fertigkeiten im Gelände unter Beweis gestellt werden. Es muss ein sicheres Bewältigen der Strecke abseits, jedoch im Nahbereich der Piste, erfolgen und es müssen die Fertigkeiten bei verschiedenen Schneearten sowie bei erschwerten Schnee- und Pistenbedingungen nachgewiesen werden.
- c) Alpinausbildung: Die Alpinausbildung gem. 4. Abschnitt ist Teil der Prüfung.
(3) Bei Vorliegen der positiv absolvierten Prüfungsteile lit. a bis c gilt die Landessnowboardlehrerprüfung als bestanden, wobei die Alpinprüfung gem. lit. c auch zeitlich vor den Prüfungsteilen lit. a oder lit. b abgelegt werden kann.
20.12.2023
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