§ 16d K-SSchV

Alte FassungIn Kraft seit 07.12.2023

§ 16d
Lehrstoff

(1) Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landessnowboardlehrerprüfung beinhaltet den Lehrstoff gem. § 11 Abs. 1 lit. a bis f und lit. h bis j. Zusätzlich gibt es folgende Inhalte:

  1. a) NATUR- UND UMWELTKUNDE
  1. b) TOURISTIKSEMINAR
  1. c) SCHIGEOGRAPHIE UND -GESCHICHTE

(2) Der praktische Teil des Ausbildungslehrganges für die Landessnowboardlehrerprüfung beinhaltet den Lehrstoff gem. § 11 Abs. 2 lit. a und b. Zusätzlich gibt es folgende Inhalte:

  1. a) SNOWBOARDUNTERRICHT FÜR KINDER UND JUGENDLICHE
  1. b) PRAKTISCH-METHODISCHE ÜBUNGEN

§16e
Landessnowboardlehrerprüfung

(1) Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den Ausbildungslehrgang zum Landessnowboardlehrer absolviert haben.

(2) Die Prüfung hat nach den Regelungen des § 17 zu erfolgen und orientiert sich am jeweils aktuellen Österreichischen Snowboardlehrplan. Sie besteht aus folgenden Gegenständen:

  1. a) Theoretischer Teil:
  1. b) Praktischer Teil gem. § 12 Abs. 2 lit. b angepasst an die jeweiligen Ausbildungsinhalte, sowie:
  1. c) Alpinausbildung: Die Alpinausbildung gem. 4. Abschnitt ist Teil der Prüfung.

(3) Bei Vorliegen der positiv absolvierten Prüfungsteile lit. a bis c gilt die Landessnowboardlehrerprüfung als bestanden, wobei die Alpinprüfung gem. lit. c auch zeitlich vor den Prüfungsteilen lit. a oder lit. b abgelegt werden kann.

20.12.2023

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