§ 16d K-KGG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1992

§ 16d

Kindergartenbesuch und Fernbleiben

(1) Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder (§ 16a) haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für insgesamt 16 Stunden zu besuchen. Der Träger des Kindergartens hat diese Zeiten in der Kindergartenordnung festzusetzen und durch Anschlag im Kindergarten und in einer weiteren geeigneten Form den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Kenntnis zu bringen.

(2) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes (zB Erkrankung des Kindes oder eines Angehörigen, außergewöhnliche Ereignisse, urlaubsbedingte Abwesenheit) zulässig. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den Kindergarten von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)