§ 16c
Arten der Flächensicherung
Die Flächensicherung darf erfolgen durch
- a) den treuhändigen Erwerb geeigneter Grundflächen durch den Fonds;
- b) die treuhändige Sicherstellung der Verfügbarkeit geeigneter Grundflächen durch sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen des Fonds mit den Eigentümern der zu sichernden Grundflächen (wie Baurechtsverträge, Optionsverträge oder Bestandverträge).
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