Errichtung des Zentralen Melderegisters
§ 16b
(1) § 16b.Für die Erstellung des Zentralen Melderegisters haben die Bürgermeister, soweit sie Meldebehörden sind, die Meldedaten und Gemeinden, in denen Bundespolizeidirektionen bestehen, die den Meldedaten entsprechenden Daten aus den von ihnen geführten Datenanwendungen dem Bundesminister für Inneres zu überlassen. Soweit sie die von der Statistik Österreich gemäß § 11 des Volkszählungsgesetzes 1980 zur Verfügung gestellte EDV-Applikation verwenden, hat die Überlassung im Wege dieser Applikation zu erfolgen. Für Daten von Gemeinden, in denen Bundespolizeibehörden Meldebehörden sind, gilt die Kostenregelung des § 14 Abs. 3 entsprechend.
(2) Zur Sicherstellung der Unverwechselbarkeit der An- und Abgemeldeten bei Erstellung des Zentralen Melderegisters kann der Bundesminister für Inneres die Meldedaten mit den beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verarbeiteten Daten von Versicherten und mit Daten in anderen gesetzlich vorgesehenen Registern, die Auskunft über den Wohnsitz oder Hauptwohnsitz von Menschen geben können, wie insbesondere das Zentrale Führerscheinregister und das Zentrale Kraftfahrzeugregister, abgleichen.
(3) Kann im Zuge eines Abgleiches gemäß Abs. 2 nicht verlässlich festgestellt werden, ob im Zentralen Melderegister verarbeitete Personendatensätze denselben Menschen betreffen, ist eine Klärung anlässlich einer An- oder Abmeldung oder im Wege jener Behörde herbeizuführen, die für die zuletzt erfolgte Anmeldung mit Hauptwohnsitz aus dem Kreis der betroffenen Menschen zuständig ist; besteht keine Anmeldung mit Hauptwohnsitz, ist die Behörde der letzten Anmeldung für die Klärung zuständig.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt den Zeitpunkt der Aufnahme des Echtbetriebes des Zentralen Melderegisters mit Verordnung fest.
(5) Alle Daten, die nur für die Errichtung des ZMR verarbeitet wurden, sind, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens mit dem durch die Verordnung gemäß Abs. 4 festgelegten Zeitpunkt zu löschen. Als Dokumentationsdaten können sie zur Sicherung der Nachvollziehbarkeit der Datenverwendung drei Jahre nach diesem Zeitpunkt aufbewahrt (§ 14 Abs. 5 Datenschutzgesetz 2000) werden.
(6) Während der Errichtung des Zentralen Melderegisters verarbeiten die Bürgermeister in Städten, in denen Bundespolizeibehörden bestehen, die ihnen gemäß § 20 Abs. 2 übermittelten Meldedaten mit Ausnahme des Religionsbekenntnisses im ZMR bis zu dem gemäß Abs. 4 festgelegten Zeitpunkt für die zuständige Meldebehörde.
(7) Wird im Zuge der Errichtung des Zentralen Melderegisters offenkundig, dass ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, sind gemäß § 15 Abs. 7 erforderliche Ummeldungen von der dafür jeweils zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.
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