§ 16b MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Statistische Erhebungen

§ 16b.

(1) Zur Durchführung statistischer Erhebungen kann der Bundesminister für Inneres im Wege des ZMR Namen, Geburtsdatum und -ort, Wohnadressen, Staatsangehörigkeit, Familienname vor der ersten Eheschließung und die ZMR-Zahl für die Meldebehörden ermitteln, mit den von den Sozialversicherungsträgern Versicherten zugeordneten Versicherungsnummern in einem Verzeichnis (Gleichsetzungstabelle) verarbeiten und die Auswählbarkeit der dadurch geschaffenen Personendatensätze nach der ZMR-Zahl und der Sozialversicherungsnummer vorsehen.

(2) Zur Führung der Gleichsetzungstabelle hat der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger dem Bundesminister für Inneres die von Sozialversicherungsträgern bestimmten Menschen zugeordneten Versicherungsnummern zu übermitteln und - sofern zu einem Menschen bereits ein Personendatensatz im Verzeichnis gemäß Abs. 1 verarbeitet wird - diesem zuzuordnen.

(3) Zur eindeutigen Zuordnung der Versicherungsnummer durch den Hauptverband der Sozialversicherungsträger oder der ZMR-Zahl durch den Bundesminister für Inneres zu Personendatensätzen gemäß Abs. 1 dürfen im Zuge der Errichtung und Führung der Gleichsetzungstabelle die beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu Versicherten verarbeiteten Daten sowie die im ZMR verarbeiteten Daten zu Vergleichszwecken herangezogen werden.

(4) Daten, die für die Zuordnung der Versicherungsnummer oder der ZMR-Zahl gemäß Abs. 3 ermittelt wurden, sind zu löschen, sobald die Zuordnung abgeschlossen ist.

(5) Die Gleichsetzungstabelle dient der gemeinsamen statistischen Auswertung von Merkmalen unterschiedlicher Datenanwendungen. Es ist bei ihrer Anwendung sicherzustellen, dass jeweils nur ZMR-Zahlen oder Versicherungsnummern dem Datensatz der zu untersuchenden Ausgangsmasse angefügt wird, um zum Datensatz der jeweils anderen Masse Zugang zu erhalten.

(6) Die Anwendung der Gleichsetzungstabelle zur gemeinsamen statistischen Auswertung von Merkmalen unterschiedlicher Datenanwendungen darf durch den Bundesminister für Inneres nur für eine durch Bundesgesetz oder durch eine auf Grund eines Bundesgesetzes erlassenen Verordnung, zu der der Datenschutzrat gehört wurde, angeordnete statistische Erhebung erfolgen.

(7) Der Bundesminister für Inneres hat der Statistik Österreich regelmäßig die für die Wanderungsstatistik benötigten Meldedaten der im Zentralen Melderegister verarbeiteten Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind. Als Ausgangsmasse für die Wanderungsstatistik hat der Bundesminister für Inneres der Statistik Österreich mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres den indirekt personenbezogenen Meldedatenbestand zu übermitteln. Die Statistik Österreich hat die so übermittelten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Daten aus der Wanderungsstatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(8) Die im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten dürfen für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000 an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufene Organe übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind, sofern der Personenbezug für die Durchführung der Untersuchung nicht unerlässlich ist.

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