§ 16b MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Statistische und wissenschaftliche Erhebungen

§ 16b.

(1) Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) ohne Namen der Betroffenen für die Erstellung der

  1. 1. Statistik des Bevölkerungsstandes den Meldedatenbestand jeweils zum Stichzeitpunkt 24.00 Uhr des 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und
  2. 2. Wanderungsstatistik die im Zentralen Melderegister innerhalb eines Kalenderquartals verarbeiteten Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen

(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß Abs. 1 übermittelten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und statistisch aufzubereiten und den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Einzeldaten aus der Statistik des Bevölkerungsstandes und aus der Wanderungsstatistik unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Die im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten dürfen für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufene Organe übermittelt werden. Die Daten sind so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger indirekt personenbezogen sind, sofern der Personenbezug für die Durchführung einer statistischen Erhebung nicht unerlässlich ist.

(4) Soweit für die Zwecke der §§ 46 und 47 DSG 2000 Daten von mehr als einem Auftraggeber zu beauskunften sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres zu.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40147355

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)