§ 16 ZDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

§ 16

(1) § 16.Der Bundesminister für Inneres kann mit Bescheid den ordentlichen Zivildienst eines Zivildienstleistenden um bis zu drei Wochen verlängern, wenn dieser durch wiederholte schwere Verstöße gegen seine Dienstpflichten bewirkt hat, daß nicht bloß kurzfristig die von ihm auf diesem Zivildienstplatz zu erwartende Leistung erheblich unterschritten wurde.

(2) Eine Verlängerung des ordentlichen Zivildienstes kann mehrere Male erfolgen, sie darf jedoch insgesamt für nicht länger als drei Wochen angeordnet werden.

(3) Von den Verfügungen nach den Abs. 1 und 2 bleibt die Anwendung des Abschnittes X unberührt.

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