§ 16
§ 16. Der Bundesminister für Inneres hat die Zuweisung für einen kürzeren Zeitraum als acht Monate zu verfügen, wenn von vornherein feststeht, daß die Einrichtung nicht an einer ununterbrochenen Leistung des achtmonatigen ordentlichen Zivildienstes Bedarf hat. Für die verbleibende Dienstzeit hat so bald wie möglich eine weitere Zuweisung zu erfolgen.
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