Zwangsstrafen
§ 16.
(1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.
(2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Gesetzesnummer
20009980
Dokumentnummer
NOR40197280
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