§ 16 WiEReG

Alte FassungIn Kraft seit 15.1.2018

Zwangsstrafen

§ 16.

(1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen.

(2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40197280

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