§ 16 WiEReG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2018

Zwangsstrafen

§ 16.

(1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von drei Monaten vorzunehmen.

(2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2019

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40203334

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