§ 16 WiEReG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.2020

Zwangsstrafen

§ 16.

(1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann die Abgabenbehörde deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.

(2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2019

Gesetzesnummer

20009980

Dokumentnummer

NOR40216601

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)