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§ 16 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

Zum Protokollführer vgl. § 101 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

§. 16.

Als weitere Vorschriften für das Protokoll haben zu gelten, daß der Protokollführer gehörig beeidet sei, in dem Niedergeschriebenen nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werde, durchstrichene Stellen noch lesbar bleiben, erhebliche Aenderungen und Berichtigungen von Seite der Aerzte ausdrücklich aufgenommen, am Rande oder im Nachhange bemerkt und von den Commissionsgliedern vorschriftmäßig unterschrieben werden.

Besteht das Protokoll aus mehreren Bogen, so müssen diese mit einem Faden zusammengeheftet und die Enden des letzteren mit dem Gerichtssiegel so befestiget werden, daß ohne dessen Verletzung kein Bogen herausgenommen werden kann.

Zum Protokollführer vgl. § 101 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Schriftführer, Änderung, Kommissionsglied

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019671

alte Dokumentnummer

N2185512873R

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