Zum Gutachten vgl. § 124 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
§. 17.
Nach Beendigung der Untersuchung ist von den Sachverständigen über gegenseitige Besprechung, auf Grundlage des, während der Untersuchung gewonnenen Resultates und mit steter Beziehung auf die einzelnen Puncte des Befundes, das Gutachten zu verfassen. Es kann sammt seinen Gründen entweder sogleich zu Protokoll gegeben werden, wodann es unter das, in die Mitte der Bogenseite zu setzende Wort ,,Gutachten“ der ganzen Ausdehnung des Papieres nach geschrieben wird, oder aber, besonders in schwierigen Fällen, schriftlich ausgearbeitet nachträglich abgegeben werden, wozu eine angemessene Frist zu bestimmen ist.
Zum Gutachten vgl. § 124 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.
Schlagworte
Obduktionsgutachten, Punkt
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10001662
Dokumentnummer
NOR12019672
alte Dokumentnummer
N2185512874R
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