vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 17 Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1855

Zum Gutachten vgl. § 124 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

§. 17.

Nach Beendigung der Untersuchung ist von den Sachverständigen über gegenseitige Besprechung, auf Grundlage des, während der Untersuchung gewonnenen Resultates und mit steter Beziehung auf die einzelnen Puncte des Befundes, das Gutachten zu verfassen. Es kann sammt seinen Gründen entweder sogleich zu Protokoll gegeben werden, wodann es unter das, in die Mitte der Bogenseite zu setzende Wort ,,Gutachten“ der ganzen Ausdehnung des Papieres nach geschrieben wird, oder aber, besonders in schwierigen Fällen, schriftlich ausgearbeitet nachträglich abgegeben werden, wozu eine angemessene Frist zu bestimmen ist.

Zum Gutachten vgl. § 124 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Obduktionsgutachten, Punkt

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019672

alte Dokumentnummer

N2185512874R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte