§ 16 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 16.

(1) Die Bundeswahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet

  1. a) die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;
  2. b) die Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten;
  3. c) die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 4 Abs. 2 gelten.

(2) Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 lit. b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht.

(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12017092

alte Dokumentnummer

N1199855205L

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