§ 16 VbegG

Alte FassungIn Kraft seit 21.7.1973

§ 16.

(1) Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet

  1. a) die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten,
  2. b) die Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten,
  3. c) die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 4 Abs. 3 gelten.

(2) Hierauf rechnet die Hauptwahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 lit. b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vorliegt oder nicht.

(3) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 11 a)

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10000532

Dokumentnummer

NOR12007751

alte Dokumentnummer

N11973136500

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