§ 16.
(1) Die Hauptwahlbehörde ermittelt auf Grund der Niederschriften (§ 15 Abs. 3) sowie ihrer Akten für jedes Land und für das ganze Bundesgebiet
- a) die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten,
- b) die Zahl der gültigen Eintragungen in den Eintragungslisten,
- c) die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 4 Abs. 3 gelten.
(2) Hierauf rechnet die Hauptwahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 lit. b und c zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinne des Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 vorliegt oder nicht.
(3) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ unverzüglich zu verlautbaren. (BGBl. Nr. 120/1973, Art. I Z. 11 a)
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10000532
Dokumentnummer
NOR12007751
alte Dokumentnummer
N11973136500
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