§ 16 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 02.4.2002

§ 16.

(1) Beabsichtigt ein inländisches Versicherungsunternehmen, in einem oder mehreren anderen Vertragsstaaten den Dienstleistungsverkehr aufzunehmen, so hat es dies der FMA mitzuteilen und dabei die Art der Risken, die es decken will, anzugeben.

(1a) Soll sich der Dienstleistungsverkehr auf die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Z 10 der Anlage A zu diesem Bundesgesetz) mit Ausnahme der Versicherung der Haftpflicht des Frachtführers erstrecken, so hat das Versicherungsunternehmen

  1. 1. die Erklärung zum Beitritt oder die Zugehörigkeit zum nationalen Versicherungsbüro gemäß Art. 1 Z 3 der Richtlinie 72/166/EWG (ABl. Nr. L 103 vom 2. Mai 1972, S 1) und zur Einrichtung gemäß Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 84/5/EWG (ABl. Nr. L 8 vom 11. Jänner 1984, S 17) des Staates der Dienstleistung nachzuweisen,
  2. 2. den Namen und die Anschrift eines Vertreters für die Schadenregulierung bei den im Dienstleistungsverkehr abgeschlossenen Versicherungsverträgen (Schadenregulierungsvertreter) bekannt zu geben.

(2) Bestehen gegen die Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs keine Bedenken, so hat die FMA innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung gemäß Abs. 1 mit den Unterlagen gemäß Abs. 1a bei ihr eingelangt ist, den zuständigen Behörden der Staaten, in denen der Dienstleistungsverkehr aufgenommen werden soll, die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf, und die Art der Risken, die es im Dienstleistungsverkehr decken will, mitzuteilen. Gleichzeitig ist zu bescheinigen, daß das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen Eigenmittel verfügt. Die FMA hat das Versicherungsunternehmen von dieser Mitteilung unverzüglich zu verständigen.

(3) Liegen die Voraussetzungen für die Mitteilung gemäß Abs. 2 nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(4) Ändern sich die Art der Risken, die das Versicherungsunternehmen im Dienstleistungsverkehr decken will, oder Name oder Anschrift des Schadenregulierungsvertreters, so hat das Versicherungsunternehmen dies der FMA mitzuteilen. Bestehen dagegen keine Bedenken, so hat die FMA den zuständigen Behörden der davon betroffenen Staaten innerhalb eines Monats, nachdem die Mitteilung des Versicherungsunternehmens bei ihr eingelangt ist, die Änderung mitzuteilen und das Versicherungsunternehmen hievon unverzüglich zu verständigen. Liegen die Voraussetzungen für diese Mitteilung nicht vor, so hat die FMA dies gegenüber dem Versicherungsunternehmen mit Bescheid auszusprechen. Die FMA ist verpflichtet, diesen Bescheid spätestens einen Monat nach Einlangen der Mitteilung des Versicherungsunternehmens zu erlassen.

(5) Für den Schadenregulierungsvertreter (Abs. 1a Z 2) gelten folgende Voraussetzungen:

  1. 1. Er muss über die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen und insbesondere in der Lage sein, die Schäden in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Staates, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr ausübt, zu bearbeiten.
  2. 2. Er muss in dem Staat, in dem das Versicherungsunternehmen den Dienstleistungsverkehr ausübt, seinen Wohnsitz oder Sitz haben.
  3. 3. Er muss beauftragt sein, alle erforderlichen Informationen über Schadenfälle, die das Versicherungsunternehmen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs zu erledigen hat, zu sammeln und die zur Erledigung des Schadens notwendigen Maßnahmen zu treffen.
  4. 4. Er muss über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen bei der Behandlung und Befriedigung von Ansprüchen aus den im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegenüber den Geschädigten außergerichtlich und gerichtlich zu vertreten und diese Ansprüche zu erfüllen.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40028757

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