§ 16.
(1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Konzession zum Betrieb der Vertragsversicherung im Inland besitzt und vom Inland aus die Vertragsversicherung im Dienstleistungsverkehr betreiben will, muß dies der Versicherungsaufsichtsbehörde zur Kenntnis bringen und dabei mitteilen, auf welche Staaten sich dieser Dienstleistungsverkehr erstrecken und auf welche Risken er sich beziehen soll.
(2) Bedarf das Versicherungsunternehmen einer Bescheinigung entsprechend § 14 Abs. 5, so ist die Versicherungsaufsichtsbehörde zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung verpflichtet. Eine Ablehnung der Ausstellung der Bescheinigung hat mit Bescheid zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072134
alte Dokumentnummer
N5197820897L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)