Abschnitt III
Geltendmachung von Rückgabeansprüchen durch die Republik Österreich
als ersuchender Mitgliedstaat
Nationales Kulturgut
§ 16.
(1) Die Einstufung des Kulturgutes als „nationales Kulturgut“ im Sinne des § 2 Abs. 1 erfolgt durch bescheidmäßige Feststellung des „öffentlichen Interesses“ an seiner Erhaltung gemäß den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit eine solche Feststellung bescheidmäßig noch nicht getroffen wurde, hat im Falle der beabsichtigten Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen das Bundesdenkmalamt bzw. das Archivamt als Zentrale Stellen sowohl gegenüber der Zentralen Stelle als auch - falls die Angelegenheit bereits gerichtlich anhängig ist - gegenüber dem Gericht des ersuchten Staates festzustellen, daß dieses öffentliche (nationale) Interesse vorliegt. Diese Feststellung hat bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides alle Wirkungen einer Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2 Denkmalschutzgesetz). Sie ist auch dem Eigentümer sowie jeder weiteren Partei gemäß § 8 AVG, soweit und sobald diese bekannt sind, zuzustellen und gilt dann als ein gemäß § 57 Abs. 2 AVG erlassener Bescheid, mit dem gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz von amtswegen festgestellt wird, daß ein öffentliches (nationales) Interesse an der Erhaltung tatsächlich gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2021
Gesetzesnummer
10010076
Dokumentnummer
NOR12127384
alte Dokumentnummer
N7199811828U
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