§ 16 TSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

B. Besondere Vorschriften für

anzeigepflichtige Tierseuchen.

§ 16.

Anzeigepflichtige Seuchen.

Anzeigepflichtige Seuchen sind:

  1. 1. Maul- und Klauenseuche;
  2. 2. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche;
  3. 3. Lungenseuche der Rinder;
  4. 4. Rotz;
  5. 5. Pockenseuche der Schafe;
  6. 6. Beschälseuche und Bläschenausschlag der Pferde;
  7. 7. Räude der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, dann der Schafe und Ziegen;
  8. 8. Wutkrankheit;
  9. 9. Schweinepest (Klassische Schweinepest);
  10. 10. ansteckende Schweinelähmung;
  11. 11. Geflügelcholera und Geflügelpest;
  12. 12. äußerlich erkennbare Tuberkulose der Rinder in jenen Formen, welche im Verordnungswege bezeichnet werden.
  13. 13. Afrikanische Schweinepest;
  14. 14. Vesikuläre Virusseuche der Schweine;
  15. 15. Psittakose.

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