B. Besondere Vorschriften für
anzeigepflichtige Tierseuchen.
§ 16.
Anzeigepflichtige Seuchen.
Anzeigepflichtige Seuchen sind:
- 1. Maul- und Klauenseuche;
- 2. Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche;
- 3. Lungenseuche der Rinder;
- 4. Rotz;
- 5. Pockenseuche der Schafe;
- 6. Beschälseuche und Bläschenausschlag der Pferde;
- 7. Räude der Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, dann der Schafe und Ziegen;
- 8. Wutkrankheit;
- 9. Schweinepest (Klassische Schweinepest);
- 10. ansteckende Schweinelähmung;
- 11. Geflügelcholera und Geflügelpest;
- 12. äußerlich erkennbare Tuberkulose der Rinder in jenen Formen, welche im Verordnungswege bezeichnet werden.
- 13. Afrikanische Schweinepest;
- 14. Vesikuläre Virusseuche der Schweine;
- 15. Psittakose;
- 16. Rinderpest.
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