§ 16 Studentenheimgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Heimordnung

§ 16.

(1) In die Heimordnung sind jene Bestimmungen aufzunehmen, die das reibungslose Zusammenleben der Heimbewohner und die Benutzung des Studentenheimes regeln. Die Heimordnung hat jedenfalls Regelungen in den folgenden Angelegenheiten zu enthalten:

  1. 1. Information der Studierende (Anm.: richtig: Studierenden) im Sinne dieses Bundesgesetzes;
  2. 2. unter Beachtung des Heimstatuts sowie der allgemein festgelegten Sicherheits- und Ordnungsvorschriften
  1. a) die Benützung der vom Heimträger als solche bezeichneten Gemeinschaftsräume einschließlich der Küchen;
  2. b) die Durchführung religiöser, kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger Veranstaltungen;
  1. 3. die Organe der Vertretung der Heimbewohner (zB Heimvollversammlung, Stockwerks- oder Gruppenversammlung, Heimvertretung, Stockwerks- bzw. Gruppenvertretung);
  2. 4. die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung sowie das Verfahren zur Wahl der Heimvertretung sowie allfälliger Stockwerks- bzw. Gruppenvertretungen;
  3. 5. Richtlinien für die Vergabe der Zimmer;
  4. 6. Richtlinien für den Empfang von Besuchen durch Hausangehörige und hausfremde Personen;
  5. 7. Richtlinien über die Veränderung des Heimplatzes und den Betrieb elektrischer Geräte.

(2) Die beschlossene Heimordnung gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen der Heimordnung werden mit dem folgenden Studienjahr wirksam, wenn sie vor dem Ende des vorangegangenen Kalenderjahres beschlossen wurden, sonst mit dem auf die Beschlussfassung folgenden übernächsten Studienjahr.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/1999

Schlagworte

Sicherheitsvorschrift, Stockwerksversammlung, Stockwerksvertretung

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019

Gesetzesnummer

10009618

Dokumentnummer

NOR12128404

alte Dokumentnummer

N7199956893L

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