Heimordnung
§ 16
(1) § 16.In die Heimordnung sind jene Bestimmungen aufzunehmen, die das reibungslose Zusammenleben der Heimbewohner und die Benutzung des Studentenheimes regeln. Die Heimordnung hat jedenfalls Regelungen in den folgenden Angelegenheiten zu enthalten:
- 1. Information der Studenten im Sinne dieses Bundesgesetzes;
- 2. unter Beachtung des Heimstatuts sowie der allgemein festgelegten Sicherheits- und Ordnungsvorschriften
- a) die Benützung der vom Heimträger als solche bezeichneten Gemeinschaftsräume einschließlich der Küchen;
- b) die Durchführung religiöser, kultureller, sportlicher, gesellschaftlicher und sonstiger Veranstaltungen;
- 3. die Organe der Vertretung der Heimbewohner (zB Heimvollversammlung, Stockwerks- oder Gruppenversammlung, Heimvertretung, Stockwerks- bzw. Gruppenvertretung);
- 4. die Anzahl der Mitglieder der Heimvertretung sowie das Verfahren zur Wahl der Heimvertretung sowie allfälliger Stockwerks- bzw. Gruppenvertretungen;
- 5. Richtlinien für die Vergabe der Zimmer;
- 6. Richtlinien für den Empfang von Besuchen durch Hausangehörige und hausfremde Personen;
- 7. Richtlinien über die Veränderung des Heimplatzes und den Betrieb elektrischer Geräte.
(2) Die beschlossene Heimordnung gilt für unbestimmte Zeit. Allfällige Änderungen der Heimordnung treten am jeweils folgenden 1. Juli in Kraft.
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