§ 16 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

V. Oberster Gerichtshof

§ 16.

Der Oberste Gerichtshof hat über alle in dieser Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 über Berufungen gegen Urteile der Geschwornengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden.

Schlagworte

Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030310

alte Dokumentnummer

N2197523663S

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