V. Oberster Gerichtshof
§ 16.
Der Oberste Gerichtshof hat über alle in dieser Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden, über Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden.
Schlagworte
Zuständigkeit
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12039087
alte Dokumentnummer
N2199660247J
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