§ 16 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

V. Oberster Gerichtshof

§ 16.

Der Oberste Gerichtshof hat über alle in dieser Strafprozeßordnung für zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden, über Anträge auf Erneuerung des Strafverfahrens und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden.

Schlagworte

Zuständigkeit

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039087

alte Dokumentnummer

N2199660247J

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