Kontinuität, Periodizität, Referenzzeitraum
§ 16.
Die Berechnungen der Versorgungsbilanzen für tierische Erzeugnisse sind jährlich über das abgelaufene Kalenderjahr, erstmals über das Kalenderjahr 2025, durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2025
Gesetzesnummer
20012812
Dokumentnummer
NOR40267627
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