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§ 17 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2024

Erhebungsmerkmale

§ 17.

Es sind die Mengen (Tonnen und Eier zusätzlich in Stück) für tierische Erzeugnisse je Aufkommens- und Verwendungsart gemäß Anlage IV Spalte A, auf nationaler Ebene zu erheben.

Schlagworte

Aufkommensart

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267628

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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