§ 16.
Über Einlagen im Verkehr zwischen den Kreditunternehmungen sind Verfügungen gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 zulässig. Das gleiche gilt für Einlagen der Kreditunternehmungen bei der Österreichischen Nationalbank, doch ist die Österreichische Nationalbank berechtigt, Barabhebungen und Überweisungen von den bei ihr geführten Girokonten auch in einem weitergehenden Ausmaß zuzulassen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR40268804
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