§ 16 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1945

§ 16.

Über Einlagen im Verkehr zwischen den Kreditunternehmungen sind Verfügungen gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 zulässig. Das gleiche gilt für Einlagen der Kreditunternehmungen bei der Österreichischen Nationalbank, doch ist die Österreichische Nationalbank berechtigt, Barabhebungen und Überweisungen von den bei ihr geführten Girokonten auch in einem weitergehenden Ausmaß zuzulassen.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR40268804

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