§ 16 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

§ 16.

Über Einlagen im Verkehr zwischen den Kreditinstituten sind Verfügungen gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 zulässig. Das gleiche gilt für Einlagen der Kreditinstitute bei der Österreichischen Nationalbank, doch ist die Österreichische Nationalbank berechtigt, Barabhebungen und Überweisungen von den bei ihr geführten Girokonten auch in einem weitergehenden Ausmaß zuzulassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12042002

alte Dokumentnummer

N3194524426L

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