Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
§ 16.
Über Einlagen im Verkehr zwischen den Kreditinstituten sind Verfügungen gemäß den Bestimmungen der §§ 14 und 15 zulässig. Das gleiche gilt für Einlagen der Kreditinstitute bei der Österreichischen Nationalbank, doch ist die Österreichische Nationalbank berechtigt, Barabhebungen und Überweisungen von den bei ihr geführten Girokonten auch in einem weitergehenden Ausmaß zuzulassen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR12042002
alte Dokumentnummer
N3194524426L
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