§ 16 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Probenahme

§ 16.

(1) Die Saatgutanerkennungsbehörde hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit zumindest zwei Proben unter gleichzeitiger Sicherung der Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.

(2) Die Probenahme und der Probenahmetermin sind bei der Saatgutanerkennungsbehörde zeitgerecht zu beantragen.

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