§ 16 SaatG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

Probenahme

§ 16.

Die Saatgutanerkennungsbehörde hat dem zur Anerkennung oder Zulassung bestimmten Saatgut zur Feststellung seiner Beschaffenheit Proben gemäß den Methoden unter gleichzeitiger Sicherung der Identität entsprechend den in den Methoden festgesetzten Verfahren zu entnehmen.

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